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   LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13   

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LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13 (https://dejure.org/2013,25999)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22.07.2013 - 14 Ta 138/13 (https://dejure.org/2013,25999)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22. Juli 2013 - 14 Ta 138/13 (https://dejure.org/2013,25999)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Beurteilungszeitpunkt, Beweisaufnahme, Bewillligungsreife, Entscheidungsreife, Erfolgsaussicht, Hauptsache, Prozesskostenhilfe, Rechtskraft

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Beurteilungszeitpunkt, Beweisaufnahme, Bewillligungsreife, Entscheidungsreife, Erfolgsaussicht, Hauptsache, Prozesskostenhilfe, Rechtskraft

  • IWW

    § 114 ZPO
    § 114

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilungszeitpunkt und Bewillligungsreife von Prozesskostenhilfe

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilungszeitpunkt und Bewillligungsreife von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (74)

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 391/10

    Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen:

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13
    a) Ein Prozesskostenhilfebegehren ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (vgl. BGH, 18. November 2009, XII ZB 152/09, MDR 2010, 402; 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 11. Auflage, 2012, § 114 ZPO Rn. 44).

    aa) Soweit darüber hinaus für die Entscheidungsreife gefordert wird, dass die antragstellende Partei ihr Prozesskostenhilfebegehren "schlüssig" begründet haben muss (vgl. BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964; Schoreit/Groß, a. a. O., § 114 ZPO Rn. 44), damit es entscheidungsreif ist, ist dem nicht zu folgen.

    In späteren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, ob für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung oder der Entscheidungsreife maßgeblich (vgl. BGH, 25. Juni 2007, AnwZ (B) 9/05, juris) und ob an seiner Auffassung festzuhalten ist, dass auch zur Entlastung von bereits entstandenen Kosten eine rückwirkende Bewilligung nicht geboten sei (vgl. BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 404).

    Dass soll auch in dem Fall gelten, dass das Gericht trotz eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrags hierüber pflichtwidrig nicht zeitnah entscheidet (vgl. BFH, 20. Juni 2001, VII B 26/01, juris; 5. September 2002, IV B 91/00, juris; LAG Hamm, 27. Januar 2006, 4 Ta 854/05, NZA-RR 2006, 601; OLG Hamm, 11. Mai 2011, 8 WF 310/10 u. a., FamRZ 2011, 1973; OLG Köln, 29. Juli 2010, 27 WF 134/10, juris [ aufgehoben durch BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964]; OLG Sachsen-Anhalt, 4. Februar 2009, 3 WF 240/08, FamRZ 2009, 1429; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 427, 869, 896; Zöller/Geimer, a. a. O., § 127 ZPO Rn. 50 [insoweit im Widerspruch zu § 119 ZPO Rn. 47, wonach keine Bindung bei pflichtwidriger Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestehen soll]).

    Eine weitere Ausnahme bestehe, wenn die Entscheidung über das bewilligungsreife Prozesskostenhilfegesuch vom Gericht verzögert worden sei und sich infolge der Verzögerung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil der antragstellenden Partei verändert habe (vgl. BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964; ebenso noch BFH, 22. Februar 1994, VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822; 25. Juli 2001, X B 122/00, BFH/NV 2001, 1598; offen gelassen von BFH, 7. August 1984, VII B 27/84, BB 1984, 2249).

    Das Gericht hat demnach grundsätzlich die Erfolgsaussicht aufgrund des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs zu beurteilen (so auch BGH, 18. November 2009, XII ZB 152/09, MDR 2010, 402; 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964).

    Aus der materiellen Rechtskraft folgt daher über das Verbot der wiederholten Entscheidung über denselben Streitgegenstand hinaus eine Bindungswirkung der Entscheidung, soweit diese für eine weitere Entscheidung vorgreiflich ist (vgl. BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964).

    (2) Es ist jedoch unzutreffend, wenn der Bundesgerichtshof meint, eine solche Bindungswirkung bestehe, soweit es für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe auf die Erfolgsaussicht der Klage oder Rechtsverteidigung ankomme, weil die zu beurteilenden Fragen übereinstimmten und die Hauptsacheentscheidung für die Prozesskostenhilfe vorgreiflich sei (so BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964).

    (c) Im Übrigen soll auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes im Fall der Verzögerung einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Bindung nicht bestehen, weil Verfahrensfragen im Vordergrund stehen und eine nachträgliche Bejahung der Erfolgsaussicht der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung nicht widersprechen (so BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964).

    Besteht diese Möglichkeit, kann die sofortige Beschwerde unabhängig von einem Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt werden (vgl. BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 m. w. N.).

    Ob die durch eine Beweisaufnahme eingetretene Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegensteht, weil die späteren Erkenntnisse die Unwahrheit des Prozessvortrags des Antragstellers im Sinne von § 124 Nr. 1 ZPO ergeben und in einem solchen Fall sogar eine rückwirkende Aufhebung der Prozesskostenhilfe möglich wäre (vgl. BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13
    Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489).

    Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, 13. März 1990, a. a. O.; 10. August 2001, a. a. O.; 28. Januar 2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727).

    aa) Das aus dem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit folgende Verbot, die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, wirkt sich nicht nur auf den Auslegungsmaßstab für die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO aus, wonach schwierige und ungeklärte Rechtsfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden dürfen und eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zulässig ist (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; 19. Februar 2008, 1 BvR 18/07, NJW 2008, 1060; 28. Januar 2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727).

    Der Ausschluss einer Betrachtung der Erfolgsaussichten im Nachhinein (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489) sowie der Sinn und Zweck von Prozesskostenhilfe, den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz fordert, zugänglich zu machen (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; 28. Januar 2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727), machen es vielmehr notwendig, die Erfolgsaussicht bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ex ante zu beurteilen.

    Auch wenn keine völlige Gleichstellung von vermögender und bedürftiger Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten ist, sondern nur eine weitgehende Annäherung (vgl. statt aller BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413), ist es unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig, ihr den sichersten Weg der Rechtsverfolgung zu verwehren, nämlich gleichzeitig den Rechtsschutz geltend zu machen, für den sie Prozesskostenhilfe begehrt.

    Prozesskostenhilfe soll den Rechtsschutz in der Hauptsache ermöglichen, nicht gewähren (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2036/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe in einem

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13
    a) Der aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489; 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581) verwehrt es den Gerichten nicht nur, schwierige und bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden.

    Vielmehr wird der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit auch dann verletzt, wenn das Gericht gleichzeitig oder erst nach seiner Hauptsacheentscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet und sich zur Begründung seiner Ablehnung auf die Gründe seiner Hauptsacheentscheidung stützt (vgl. BVerfG, 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190; 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489; 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581).

    Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten kann dies kein Grund sein, dem Rechtschutzbegehren - gewissermaßen nachträglich - die Erfolgsaussichten abzusprechen, die zuvor bestanden haben (vgl. BVerfG, 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581).

    Die Prozesskostenhilfe prämiert nicht den Erfolg in der Hauptsache, sondern ermöglicht nur den Rechtsschutz im Verfahren (vgl. BVerfG, 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190; 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581).

    Zu Beginn bestehende Erfolgsaussichten können gerade nicht nachträglich wieder abgesprochen werden (vgl. BVerfG, 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581).

    Die Prozesskostenhilfe prämiert nicht den Erfolg in der Hauptsache, sondern ermöglicht nur den Rechtsschutz für das Verfahren, in dem dieser von der bedürftigen Partei angestrebt wird (vgl. BVerfG, 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190; 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581).

  • LAG Hamm, 27.01.2006 - 4 Ta 854/05

    Anwendung der Grundsätze des sog. "steckengebliebenen" PKH-Gesuchs auf den

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13
    aa) In der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts wurde zum einen vertreten, dass für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beurteilen ist, es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt (vgl. LAG Hamm, 12. Februar 2001, 4 Ta 277/00, NZA-RR 2002, 157; 12. Mai 2003, 18 Ta 24003, juris; 27. Januar 2006, 4 Ta 854/05, NZA-RR 2006, 601).

    Diese Grundsätze seien auch für das Beschwerdeverfahren gültig (vgl. LAG Hamm, 27. Januar 2006, a. a. O.).

    Dass soll auch in dem Fall gelten, dass das Gericht trotz eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrags hierüber pflichtwidrig nicht zeitnah entscheidet (vgl. BFH, 20. Juni 2001, VII B 26/01, juris; 5. September 2002, IV B 91/00, juris; LAG Hamm, 27. Januar 2006, 4 Ta 854/05, NZA-RR 2006, 601; OLG Hamm, 11. Mai 2011, 8 WF 310/10 u. a., FamRZ 2011, 1973; OLG Köln, 29. Juli 2010, 27 WF 134/10, juris [ aufgehoben durch BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964]; OLG Sachsen-Anhalt, 4. Februar 2009, 3 WF 240/08, FamRZ 2009, 1429; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 427, 869, 896; Zöller/Geimer, a. a. O., § 127 ZPO Rn. 50 [insoweit im Widerspruch zu § 119 ZPO Rn. 47, wonach keine Bindung bei pflichtwidriger Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestehen soll]).

    (1) So wird darauf abgestellt, dass das Gericht sämtliche ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu benutzen habe und es dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe widerspreche, die Führung eines als aussichtslos erkannten Prozesses zu ermöglichen (vgl. statt aller LAG Hamm, 27. Januar 2006, 4 Ta 854/05, NZA-RR 2006, 601; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 426).

    Die Partei ist deshalb nicht gehalten, eine Untätigkeitsbeschwerde zu erheben (so LAG Hamm, 27. Januar 2006, 4 Ta 854/05, NZA-RR 2006, 601) oder andere Maßnahme zu ergreifen (vgl. dazu Büttner/Wrobel-Sachs/Gott-schalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 428), um vor den Konsequenzen pflichtwidrigen Verhaltens des Gerichts geschützt zu sein.

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 175/05

    Verkennung der Anforderungen von Art 3 Abs 1 GG iVm den Rechtsstaatsprinzip bei

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13
    Verweigert werden darf die Prozesskostenhilfe nur dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489).

    a) Der aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489; 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581) verwehrt es den Gerichten nicht nur, schwierige und bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden.

    Vielmehr wird der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit auch dann verletzt, wenn das Gericht gleichzeitig oder erst nach seiner Hauptsacheentscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet und sich zur Begründung seiner Ablehnung auf die Gründe seiner Hauptsacheentscheidung stützt (vgl. BVerfG, 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190; 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489; 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581).

    Eine solche Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt eine vielmehr unzulässige Betrachtung im Nachhinein dar (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, a. a. O.).

    Der Ausschluss einer Betrachtung der Erfolgsaussichten im Nachhinein (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489) sowie der Sinn und Zweck von Prozesskostenhilfe, den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz fordert, zugänglich zu machen (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; 28. Januar 2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727), machen es vielmehr notwendig, die Erfolgsaussicht bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ex ante zu beurteilen.

  • BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13
    Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn eine vermögende Partei in der Lage der unbemittelten Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte (vgl. BVerfG, 24. März 2011, 1 BvR 1737/10, NJW 2011, 2039; BAG, 18. Mai 2010, a. a. O.; LAG Hamm, 24. Februar 2010, 14 Ta 518/09, juris).

    Eine Beiordnung ist regelmäßig dann erforderlich, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG, 24. März 2011, a. a. O.) oder die bedürftige Partei nicht in der Lage ist, die Hilfe der Rechtsantragsstelle in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG, 18. Mai 2010, a. a. O.).

    Ähnlich wie bei einer Behörde (vgl. dazu BVerfG, 24. März 2011, 1 BvR 1737/10, NJW 2011, 2039) stand dem Kläger damit ein rechtskundiger und prozesserfahrener Vertreter seines Arbeitgebers gegenüber.

    In einem solchen Fall wird auch ein vermögender Rechtssuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (vgl. BVerfG, 24. März 2011, a.a.O.; LAG Hamm, 15. Januar 2013, 14 Ta 498/12, juris).

  • BGH, 27.01.1982 - IVb ZB 925/80

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens -

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13
    (1) Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes in einer früheren Entscheidung (vgl. BGH, 27. Januar 1982, IVb ZB 925/80, MDR 1982, 564) ist für die rechtliche Beurteilung der Erfolgsaussicht der Erkenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.

    Schon dies schließt es generell aus, auf den Kenntnisstand des Gerichts zum tatsächlichen Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen (unzutreffend daher BGH, 27. Januar 1982, IVb ZB 925/80, MDR 1982, 564).

    Das Gericht dürfe die Erfolgsaussicht nicht wider besseres Wissen bejahen (vgl. BGH, 27. Januar 1982, IVb ZB 925/80, MDR 1982, 564).

    (3) Die bedürftige Partei kann nicht generell darauf verwiesen werden, zunächst das Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführen, bevor sie das Hauptsacheverfahren einleitet, um dadurch das Risiko einer Belastung mit bereits entstandenen Kosten zu vermeiden (so für die Rechtsmitteleinlegung BGH, 27. Januar 1982, IVb ZB 925/80; allgemein Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 428).

  • BVerfG, 28.01.2013 - 1 BvR 274/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13
    Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, 13. März 1990, a. a. O.; 10. August 2001, a. a. O.; 28. Januar 2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727).

    Der unbemittelten Partei darf nicht wegen Fehlens der Erfolgsaussichten für ihr Rechtsschutzbegehren Prozesskostenhilfe verweigert werden, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten oder nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der antragstellenden Partei ausgehen wird (vgl. BVerfG, 19. Februar 2008, 1 BvR 18/07, NJW 2008, 1060; 28. Januar 2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727).

    aa) Das aus dem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit folgende Verbot, die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, wirkt sich nicht nur auf den Auslegungsmaßstab für die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO aus, wonach schwierige und ungeklärte Rechtsfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden dürfen und eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zulässig ist (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; 19. Februar 2008, 1 BvR 18/07, NJW 2008, 1060; 28. Januar 2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727).

    Der Ausschluss einer Betrachtung der Erfolgsaussichten im Nachhinein (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489) sowie der Sinn und Zweck von Prozesskostenhilfe, den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz fordert, zugänglich zu machen (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413; 28. Januar 2013, 1 BvR 274/12, NJW 2013, 1727), machen es vielmehr notwendig, die Erfolgsaussicht bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ex ante zu beurteilen.

  • BVerfG, 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13
    Vielmehr wird der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit auch dann verletzt, wenn das Gericht gleichzeitig oder erst nach seiner Hauptsacheentscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet und sich zur Begründung seiner Ablehnung auf die Gründe seiner Hauptsacheentscheidung stützt (vgl. BVerfG, 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190; 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489; 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581).

    Die Prozesskostenhilfe prämiert nicht den Erfolg in der Hauptsache, sondern ermöglicht nur den Rechtsschutz im Verfahren (vgl. BVerfG, 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190; 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581).

    Die Prozesskostenhilfe prämiert nicht den Erfolg in der Hauptsache, sondern ermöglicht nur den Rechtsschutz für das Verfahren, in dem dieser von der bedürftigen Partei angestrebt wird (vgl. BVerfG, 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190; 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581).

  • OVG Hamburg, 06.08.2003 - 4 So 3/02

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Funktion der

    Auszug aus LAG Hamm, 22.07.2013 - 14 Ta 138/13
    (3) Grundsätzlich sei der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich, Änderungen zulasten der Partei seien nicht zu berücksichtigen (vgl. LAG Düsseldorf, 29. November 1999, 15 Ta 553/99, LAGE ZPO § 114 Nr. 36; LAG Rheinland-Pfalz, 1. April 2008, 9 Ta 53/08, NZA-RR 2008, 604; OLG Karlsruhe, 12. August 1999, 5 WF 113/99, OLGR 2000, 24; OLG Saarbrücken, 7. Januar 2005, 8 W 263/04 u. a., OLGR 2005, 556; OVG Hamburg, 6. August 2003, 4 So 3/02, FamRZ 2005, 44; OVG Lüneburg, 23. Januar 2013, 2 PA 387/12, juris [unter Aufgabe von OVG Lüneburg, 27. Juli 2004, 2 PA 1176/04, FamRZ 2005, 463: Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung]; OVG Münster, 3. September 1991, 16 E 781/91.A, NWVBl. 1992, 72; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Auflage, 2013, § 119 ZPO Rn. 14; etwas abweichend - möglicherweise - Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 71. Auflage, 2013, § 114 ZPO Rn. 82 f., § 119 ZPO Rn. 5: Bewilligungsreife, wenn das Gericht Prozesskostenhilfe bei einem ordnungsgemäßen unverzüglichen Geschäftsgang bewilligen muss).

    All diese Erwägungen gehen über die verfassungsrechtlich fundierte Funktion der Prozesskostenhilfe hinweg, der bedürftigen Partei von vornherein den Rechtsschutz für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, ohne dass es darauf ankommt, dass der Erfolg schon feststeht oder später tatsächlich eintritt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG Hamburg, 6. August 2003, 4 So 3/02, FamRZ 2005, 44).

    Das rechtfertigt es, bereits im Bewilligungsverfahren eingetretene Änderungen zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, 6. August 2003, 4 So 3/02, FamRZ 2005, 44; Bay. LSG, 19. März 2009, L7 AS 52/09 B PKH, juris).

  • BFH, 22.02.1994 - VII B 114/92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme als Haftender für

  • OLG Düsseldorf, 21.06.1988 - 6 W 44/88
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2009 - L 5 AS 338/09
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZB 152/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme bei bereits zuvor

  • LSG Bayern, 19.03.2009 - L 7 AS 52/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten -

  • LAG Hamm, 24.02.2010 - 14 Ta 518/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren;

  • BFH, 25.07.2001 - X B 122/00

    Gesamtrechtsnachfolge - Fahndungsprüfung - Geltendmachung als Betriebsausgaben -

  • OLG Köln, 24.05.2000 - 14 WF 58/00

    Beurteilung der Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Entscheidung

  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 9/05

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

  • OLG Saarbrücken, 11.10.2012 - 6 WF 383/12

    VKH-Antrag: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsausicht bei

  • LAG Hessen, 29.03.2011 - 5 Ta 47/11

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht der

  • OLG München, 27.07.1993 - 12 WF 871/93

    Zeitpunkt der Beurteilung der Bedürftigkeit im Prozeßkostenhilfeverfahren

  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 569/01

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 669/87

    Grundsätze des fairen Verfahrens bei unleserlicher Unterschrift des

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 1/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZB 12/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender sachlicher Zuständigkeit des

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 03.06.2003 - 1 BvR 1355/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZB 9/10

    Scheinbeschluss - Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung

  • BVerwG, 12.09.2007 - 10 C 39.07

    Auslegung und Anwendung von § 73 Abs. 2a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf vor

  • BFH, 07.08.1984 - VII B 27/84

    Prozeßkostenhilfe - Beschwerde gegen Versagung - Beendigung der Instanz -

  • OLG Köln, 29.07.2010 - 27 WF 134/10

    Prozessstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB über die Scheidung der Ehe hinaus

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZB 69/11

    Prozesskostenhilfebewilligung durch das Beschwerdegericht bei zweifelhafter

  • LAG Hessen, 01.08.2006 - 19 Ta 373/06

    Allgemeiner Feststellungsantrag - Kündigungsschutzverfahren - Prozesskostenhilfe

  • LAG Hamm, 12.02.2001 - 4 Ta 277/00

    Prozesskostenhilfe: Rechtsverteidigung bei Freistellung durch Insolvenzverwalter

  • LAG Hamm, 15.01.2013 - 14 Ta 320/12

    Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht

  • LAG Hamm, 02.02.2002 - 4 (14) Ta 24/02

    Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem

  • LAG Hamm, 23.11.2009 - 14 Ta 357/09

    Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage bei gleichzeitiger Einreichung des

  • OVG Niedersachsen, 27.07.2004 - 2 PA 1176/04

    Behinderung; Entscheidungsreife; Erfolgsaussicht; Erkrankung; Erlass; PKH;

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2013 - 2 PA 387/12

    Hinreichende Darlegung einer freien Studienplatzkapazität für die Darlegung der

  • OLG Köln, 19.05.2006 - 4 WF 89/06

    Prüfungszeitpunkt für die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw.

  • BFH, 09.07.2007 - III S 1/07

    Änderung eines Kindergeldbescheids gemäß § 70 Abs. 4 EStG; Prozesskostenhilfe nur

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2008 - 9 Ta 53/08

    Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren - maßgeblicher

  • BFH, 14.06.2006 - VIII S 11/05

    Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen der

  • BFH, 05.09.2002 - IV B 91/00

    Zulässigkeit der Beschwerde - PKH - Prozesskostenhilfe - Hinreichende Aussicht

  • LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 295/11

    Hinreichende Erfolgsaussicht der bedingt erhobenen Kündigungsschutzklage

  • OLG Nürnberg, 11.01.2000 - 11 WF 3839/99

    Zulässigkeit der Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren nach rechtskräftigem

  • LAG Düsseldorf, 29.11.1999 - 15 Ta 553/99

    Prozesskostenhilfe: Erfolgsprognose

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2000 - 20 WF 100/99

    Zulässigkeit einer PKH-Beschwerde nach rechtskräftigem Abschluß der Hauptsache

  • OLG Saarbrücken, 10.11.2008 - 9 WF 97/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf

  • OLG Naumburg, 04.02.2009 - 3 WF 240/08

    Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei

  • OLG Naumburg, 23.06.2004 - 8 WF 53/04

    Entscheidungskriterien für Gesuch um Prozesskostenhilfe

  • BFH, 20.06.2001 - VII B 26/01

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Erledigung eines Prozeßkostenhilfeantrages -

  • OLG Saarbrücken, 07.01.2005 - 8 W 263/04

    Prozesskostenhilfebewilligung: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die

  • LAG Hamm, 14.06.2011 - 14 Ta 768/10

    Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage bei Einreichung eines

  • OLG Köln, 30.11.2009 - 4 WF 172/09

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren betreffend

  • OLG Hamm, 11.05.2011 - 8 WF 310/10

    Verfahrenskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

  • ArbG Herne, 27.02.2013 - 5 Ca 2866/12

    Eine unter dem Vorbehalt der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.10.2011 - 6 Ta 90/11

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Beurteilungszeitpunkt, Zurückverweisung an

  • LAG Hamm, 15.01.2013 - 14 Ta 498/12

    Prozesskostenhilfe; Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1991 - 16 E 781/91

    Prozeßkostenhilfe; Erfolgsaussichten der Hauptsache; Maßgeblicher Zeitpunkt;

  • OLG Karlsruhe, 12.08.1999 - 5 WF 113/99
  • OLG Koblenz, 07.01.1993 - 5 W 628/92
  • LAG Düsseldorf, 12.11.1986 - 14 Ta 348/86

    Rechtsfehlerhaft ; Prozeßkostenhilfegesuch; Durchführung einer Beweisaufnahme;

  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

  • LAG Hamm, 17.06.2013 - 14 Ta 77/13

    Hinweispflicht des Gerichts bei Mängeln in der Darlegung der persönlichen und

  • LAG Hamm, 08.11.2001 - 4 Ta 708/01

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen eines unvollständig

  • LAG Hamm, 30.12.2008 - 14 Ta 118/08

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung; Erforderlichkeit; Hinweispflichten

  • LAG Hamm, 08.10.2007 - 18 Ta 509/07

    Prozesskostenhilfe; Unvollständigkeit des Antrags bei Einreichung einer vom

  • LAG Hamm, 21.06.2011 - 5 Ta 334/11

    Erfolgsaussicht, Hinweispflicht, Rechtsschutzgleichheit

  • KG, 29.04.2009 - 3 WF 57/09

    Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags; Vorlage eines die Vaterschaft

  • LAG Hamm, 26.02.2024 - 13 Ta 54/24
    Denn ist das Prozesskostenhilfegesuch rechtzeitig, formgerecht und mit den erforderlichen Belegen eingegangen, aber vom Gericht vor Instanzbeendigung nicht oder nicht richtig beschieden worden, so ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 14 Ta 138/13 - Rn. 21, juris, mit einer ausführlichen Darstellung des Meinungsstandes).

    Ein Prozesskostenhilfebegehren ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964; vom 18. November 2009, XII ZB 152/09, MDR 2010, 402; LAG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 14 Ta 138/13 - Rn. 15, aaO mwN).

    Ohne vorherige Anhörung kann in der Regel keine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergehen (vgl. Zöller/Schultzky, aaO § 118 Rn. 9; LAG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 14 Ta 138/13 -, Rn. 15, juris).

    In der Regel tritt Entscheidungsreife ein, wenn bei einem ohne Auflage und Fristsetzung formlos übersandten Antrag eine Frist von zwei Wochen (zzgl. Postlaufzeit für die Übersendung vom Gericht an den Gegner) vergangen ist (vgl. LAG Hamm - 14 Ta 138/13 -, Rn. 19, juris; KG, 29. April 2009, 3 WF 57/09, FamRZ 2009, 1505).

  • LAG Hamm, 01.07.2015 - 14 Ta 6/15

    Berücksichtigung neuen Vorbringens im Verfahren der sofortigen Beschwerde wegen

    Bis zu diesem Zeitpunkt der Bewilligungsreife sind z. B. Verschlechterungen der Erfolgsaussicht zu berücksichtigen ( vgl. LAG Hamm, 15. Januar 2013, 14 Ta 320/12, juris, Rn. 29; 22. Juli 2013, 14 Ta 138/13, juris, Rn. 22, 70 ).
  • LAG Hamm, 07.08.2019 - 14 Ta 158/19

    Beiordnung, Hauptbevollmächtigter, Unterbevollmächtigter

    Nachträgliche Veränderungen zu Lasten der bedürftigen Partei, seien es tatsächliche, seien es rechtliche, sind unbeachtlich ( vgl. BVerfG 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/18 - juris, Rn. 15, 19; LAG Hamm 22. Juli 2013 - 14 Ta 138/13 - juris, Rn. 42 ).

    Ein Prozesskostenhilfebegehren ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern ( vgl. LAG Hamm 22. Juli 2013 - aaO., Rn. 15 ).

    Entscheidungsreife ist auch ohne Anhörung des Gegners für den Zeitpunkt zu unterstellen, zu dem bei ihrer rechtzeitigen Durchführung durch das Gericht die Stellungnahme des Gegners vorgelegen hätte; dass ist in der Regel zwei Wochen nach Zugang der Fall (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2013 - 14 Ta 138/13 - juris, Rn. 19 ).

    cc) Die erst am 27. Februar 2019 erklärte Klagerücknahme steht der Annahme der Erfolgsaussicht nicht entgegen, weil es nicht zulasten der Klägerin geht, dass das Arbeitsgericht erst am 6. März 2019 und nicht schon zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden hat (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2013 - 14 Ta 138/13 - juris, Rn. 42 ff. ).

  • LAG Hamm, 09.12.2013 - 14 Ta 347/13

    Unbedingter Antrag auf Weiterbeschäftigung und Prozesskostenhilfe

    Diese besteht, wenn die Partei ihr Prozesskostenhilfebegehren begründet hat, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt hat und der Gegner Gelegenheit hatte, sich innerhalb angemessener Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Prozesskostenhilfegesucht zu äußern, wobei auch ohne Anhörung des Gegners Entscheidungsreife für den Zeitpunkt zu unterstellen ist, zudem bei ihrer rechtzeitigen Durchführung durch das Gericht die Stellungnahme des Gegners vorgelegen hätte (vgl. im Einzelnen LAG Hamm, 22. Juli 2013, 14 Ta 138/13, juris, Rn. 15 ff.).

    Nachträgliche Veränderungen zu Lasten der bedürftigen Partei, seien es tatsächliche, seien es rechtliche, sind unbeachtlich (vgl. LAG Hamm, 22. Juli 2013, a.a.O., Rn. 42).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2019 - 4 O 238/19

    Prozesskostenhilfe: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung hinreichender

    Denn der Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung verwehrt es dem Gericht, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 22.07.2013 - 14 Ta 138/13 -, juris, Rn. 52 m.w.N.).

    Ob das Gericht aus sachlichen Gründen oder pflichtwidrig tatsächlich erst später entscheidet, kann keinen Einfluss darauf haben, ob einer bedürftigen Partei ein zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife zustehender, verfassungsrechtlich begründeter und durch § 114 ZPO konkretisierter Anspruch gewährt wird oder nicht (vgl. hierzu LAG Hamm, Beschl. v. 22.07.2013 - 14 Ta 138/13 -, juris, Rn. 49).

    Auch wenn keine völlige Gleichstellung von vermögender und bedürftiger Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten ist, sondern nur eine weitgehende Annäherung, ist es unter diesem Gesichtspunkt nicht zulässig, ihr den sichersten Weg der Rechtsverfolgung zu verwehren, nämlich gleichzeitig den Rechtsschutz geltend zu machen, für den sie Prozesskostenhilfe begehrt (vgl. umfassend hierzu LAG Hamm, Beschl. v. 22.07.2013 - 14 Ta 138/13 -, juris, Rn. 54).

  • LAG Hamm, 05.09.2022 - 14 Ta 179/22

    Hinweispflicht des Arbeitsgerichts beim Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

    Hinsichtlich der Erfolgsaussicht wird es dabei unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze (vgl. dazu LAG Hamm 22 Juli 2013 - 14 Ta 138/13 - juris) auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des Verfahrens abzustellen haben.
  • LAG Baden-Württemberg, 28.08.2023 - 15 Ta 9/23

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Kündigungsprozess -

    Denn wenn das Gericht - wie hier - dem Gegner keine Frist zur Stellungnahme setzt, tritt die Bewilligungsreife in der Regel zwei Wochen nach dem (hier am 18.04.2023 erfolgten) Zugang des Prozesskostenhilfeantrags bei der Beklagten ein, ohne Einrechnung des Zustellungstags (vgl. LAG Hamm 22.07.2013 - 14 Ta 138/13 - juris Rn. 19 mwN).
  • LAG Hamm, 01.02.2021 - 14 Ta 9/21

    Prozesskostenhilfe, Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht, Beurteilungszeitpunkt,

    aa) Ein Prozesskostenhilfebegehren ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern ( vgl. LAG Hamm aaO. - 22. Juli 2013 - 14 Ta 138/13 - juris, Rn. 15 ).
  • LAG Hamm, 07.09.2015 - 14 Ta 458/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht eines mit

    Unabhängig davon, ob man bereits der Auffassung folgt, dass grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife (Bewilligungsreife) des Prozesskostenhilfegesuchs für die Beurteilung der Erfolgsaussicht maßgeblich ist (vgl. dazu und zum Streitstand: LAG Hamm, 22. Juli 2013, 14 Ta 138/13, juris), ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, 7. März 2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964) und des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Hamm, 2. Februar 2002, 4 (14) Ta 24/02, NZA-RR 2003, 151; 27. Januar 2006, 4 Ta 854/05, NZA RR 2006, 601) anerkannt, dass es nicht zu Lasten der Partei geht, wenn die Entscheidung über das bewilligungsreife Prozesskostenhilfegesuch vom Gericht verzögert wird und sich infolge der Verzögerung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil der antragstellenden Partei verändert hat (vgl. BGH, a. a. O.).
  • LAG Köln, 29.12.2015 - 11 Ta 185/14

    Erfolgsaussicht

    Vielmehr ist sie auch ohne Anhörung des Prozessgegners von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem bei rechtzeitiger und angemessener Fristsetzung des Gerichts die Stellungnahme des Gegners vorgelegen hätte (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 22.07.2013 - 14 Ta 138/13 - m.w.N.).
  • LAG Köln, 08.01.2015 - 11 Ta 169/14

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage gegen die

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2023 - 15 Ta 9/23

    Keine regelmäßige Mutwilligkeit eines Antrags auf Entfernung einer Abmahnung aus

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.09.2015 - L 13 AS 242/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 13 AS 280/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.02.2018 - L 15 AS 304/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2017 - L 13 AS 358/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2014 - L 15 AS 180/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2014 - L 15 AS 411/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2018 - L 15 AS 251/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2018 - L 13 AS 138/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2015 - L 15 AS 327/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2015 - L 15 AS 11/15
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